Die kapital­bildende Lebens­versicherung – ein deutscher Irrweg

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Von Jonas Schweizer und  Gerd Kommer

Ein Drittel des liquiden Vermögens der bundesdeutschen Haushalte steckt in kapitalbildenden Lebensversicherungen (KLVs) – ein Finanzprodukt, das vorrangig der langfristigen Vermögensbildung und Altersvorsorge dienen soll. Statistisch gesehen hält jeder der über 40 Millionen Haushalte in diesem Land mehr als zwei KLV-Policen.

Aus dieser weltweit wohl einmaligen „KLV-Dichte“ könnte man auf den ersten Blick ableiten, dass die KLV für die Deutschen ein wesentliches und erfolgreiches Investmentprodukt sei. Wesentlich ist sie angesichts dieser Größenordnung gewiss; erfolgreich auch – für die Versicherer. Der Erfolg von KLVs für die Versicherten dürfte dagegen eher bescheiden sein. Wie bescheiden, warum bescheiden und welche Handlungsfolgen daraus abzuleiten sind, das versucht dieser Blog-Beitrag zu zeigen. [1]

KLVs existieren in einer „klassischen“ und in einer fondsgebundenen Form. Bei der klassischen Variante werden die Beiträge der Versicherungsnehmer vorwiegend in langfristige Anleihen aus dem oberen Bonitätssegment investiert (primär Staatsanleihen), bei fondsgebundenen Lebensversicherungen fast immer in teure aktiv gemanagte Aktien- oder Mischfonds.

Das zugrunde liegende Investment in Anleihen oder Investmentfonds (die wiederum in Aktien oder Anleihen anlegen) wird umhüllt von einer dicken, rechtlich komplexen „Verpackung“, dem „Versicherungsmantel“. Er kostet viel Geld, führt ein nennenswertes Zusatzrisiko ein (das Gegenparteirisiko oder Bonitätsrisiko der Lebensversicherungsgesellschaft), macht eine ansonsten recht banale Kapitalmarktanlage intransparent und bringt – wie wir sehen werden – keinen einzigen echten Vorteil. Zum wichtigen Gegenparteirisiko weiter unten mehr.

KLVs kann man aus Anwendersicht als veritable Fehlkonstruktion bezeichnen. Fehlkonstruktion deswegen, weil eine KLV bei rationaler Betrachtung eine ökonomisch eher unsinnige Verkupplung eines Versicherungsproduktes mit einem Investmentprodukt ist, nämlich eine Risikolebensversicherung verzahnt mit einem Sparvertrag. Die Risikolebensversicherung repräsentiert eine – in aller Regel nur zeitlich begrenzt notwendige – Todesfallabsicherung. Der Sparvertrag ist dagegen ein Anlageprodukt für die sehr langfristige Vermögensbildung und Altersvorsorge. Diese beiden Funktionen und Ziele haben letztlich genauso viel mit einander zu tun wie eine Schwimmweste und ein Fahrrad. Trotzdem werden sie von Versicherungen kombiniert, weil man in dieser intransparenten, illiquiden, unnötig komplexen Kombination hohe Kosten und Margen besonders gut verstecken kann.

Wer einen Todesfallschutz benötigt, kann diesen maßgeschneidert zu einem Bruchteil der monatlichen KLV-Prämie als reine Risikolebensversicherung bekommen. Später kann er diese preisgünstige Risikoversicherung sofort kündigen, sobald er sie nicht mehr braucht, z. B. „wenn die Kinder aus dem Haus sind“. Das Gegenparteirisiko fällt bei einer Risikolebensversicherung nicht ins Gewicht.

Der Spar- und Investment-Aspekt einer KLV kann mithilfe eines Fondssparvertrags mit deutlich niedrigeren Kosten (und dadurch höherem Endvermögen) sowie mehr Transparenz, Flexibilität und höherer Liquidität besser und zuverlässiger erreicht werden. Das gleiche gilt auch für eine KLV mit einer hohen anfänglichen Einmaleinzahlungen, statt einer langfristigen laufenden Besparung.

KLV-Policen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden (das sind fast ausschließlich „klassische“ KLVs), hatten und haben attraktive Steuervorteile. Diese Steuervorteile fielen jedoch für spätere Policen ab 2005 schrittweise weg und sind mittlerweile gering. Dieser „Reststeuervorteil“ rechtfertigt die drei strukturellen Nachteile von KLVs praktisch nie. Diese sind: (a) Unattraktive Renditen aufgrund der hohen eingebauten, für Versicherungsnehmer nur schwer in ihrer Gänze erkennbaren Kosten, (b) das Gegenparteirisiko (Bonitätsrisiko) der Versicherungsgesellschaft und (c) ihre Illiquidität, Inflexibilität und Intransparenz.

Zur im Durchschnitt inakzeptabel niedrigen Rendite von KLVs trägt eine perfide rechtliche Regelung bei, die den Versicherungen erlaubt, bestimmte laufende Kosten des Versicherungsunternehmens, die – und jetzt kommt’s – erst weit in der Zukunft über Jahrzehnte hinweg anfallen werden, bereits in den ersten rund fünf Jahren, also im Voraus, von den vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien abzuziehen. Aufgrund dieser absurd-kundenfeindlichen Methode, die so in keiner anderen Branche existiert, liegt der Rückkaufswert (Gegenwartswert) von KLVs in den ersten Jahren üblicherweise deutlich unterhalb der Summe der eingezahlten Prämien. Diese „Zillmerung“ genannte Vorgehensweise wirkt sich in der Praxis deswegen für Verbraucher schlimm aus, weil – je nach Berechnungsmodus– über 50% aller KLV-Verträge vorzeitig gekündigt werden (Bund der Versicherten 2019). Die erschütternd hohen Stornoquoten sind ein Ergebnis des provisionsgetriebenen Maklerwesens im Versicherungsgeschäft und der allgemeinen Mängel des KLV-Produkts.

Man kann in diesem Zusammenhang auch erwähnen, dass die etwa 200.000 Versicherungsvertreter und -makler in Deutschland mit KLVs ein Investmentprodukt vermitteln und verkaufen dürfen, obwohl sie keine formale Qualifikation als Anlagefachleute besitzen. Aus Verbraucherschutzperspektive darf man das als Defizit empfinden. Wie so oft bei Finanzdienstleistungen hierzulande geht dies auf aufsichtsrechtliches Versagen des Gesetzgebers zurück.

Die Versicherungswirtschaft weist paradoxerweise gerne darauf hin, dass sich das oben erwähnte Eigenschaftentrio „Illiquidität-Inflexibilität-Intransparenz“ in Wirklichkeit zum Vorteil des Versicherungsnehmers auswirke, denn die KLV sei gerade deswegen ein „positiver Zwangssparvertrag“. Sie werde also gerade deswegen nicht beim „erstbesten persönlichen Liquiditätsengpass“ des Versicherungsnehmers oder bei einem Aktien-Crash wieder von diesem aufgelöst, wie das oft bei einer Direktanlage der Fall sei.

Dieses Argument hat mehr Löcher als ein Schweizer Käse. Die erwähnten Stornoquoten belegen, dass die „Theorie“ des positiven Zwangssparvertrags auf KLVs ganz einfach nicht zutrifft.

Der allergrößte und seltsam oft übersehene Nachteil einer KLV ist das vom Versicherungsnehmer getragene Bonitätsrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaft. Sollte diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es gut möglich, dass der Versicherungsnehmer daraus drastische finanzielle Einbußen erleidet, z. B. eine erhebliche Kürzung seines Auszahlungsanspruches. Die Gelder, die die Versicherungsnehmer in eine KLV einzahlen, bilden nämlich kein Sondervermögen in dem Sinne, wie das bei Investmentfonds, einschließlich ETFs, der Fall ist.

In § 223 des hier relevanten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) kommt die Bezeichnung „Sondervermögen“ zwar vor, hat dort aber eine ganz andere Bedeutung als das, was unter Privatanlegern gemeinhin unter Sondervermögen in Bezug auf Investmentfonds verstanden wird, nämlich, dass das Vermögen der Anleger im Fonds strikt und wirksam vom Vermögen der den Fonds verwaltenden Fondsgesellschaft getrennt wird. Sollte diese pleite gehen, hat das deswegen keine vermögensmäßige Auswirkung auf die Anleger. [2] Auch ein denkbarer Konkurs der Depotbank des Anlegers spielt in dieser Hinsicht bei Fondsanlagen keine Rolle, da die Depotbank – übrigens ganz anders als bei einem normalen Konto (Geldkonto) – nur als Verwahrstelle des Anlegervermögens fungiert.

Bei KLVs enthält der hier relevante § 314 VAG die Bezeichnung „Sicherungsvermögen“ (nicht „Sondervermögen“). Nach § 314 hat ein einzelner Versicherungsnehmer – anders als das bei einem Anleger in einem Investmentfonds – eben gerade keinen vergleichbaren Aussonderungsanspruch für die Vermögenswerte (primär Wertpapiere), die mit seinem Geld im Laufe der Zeit erworben wurden, sollte die verwaltende Versicherungsgesellschaft in eine Insolvenz geraten. Im Gegenteil: Die Aufsichtsbehörde (BaFin) darf und wird nach § 314 die Auszahlungsleistungen – auch den sogenannten „Garantiezins“ – an einzelne oder alle Versicherten kürzen und sogar ganz verbieten, wenn das Versicherungsunternehmen ansonsten nicht mehr in der Lage wäre, alle seine unternehmerischen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, also zur Sanierung des Gesamtunternehmens. Das gilt sowohl in Bezug auf traditionelle KLVs als auch in Bezug auf fondsgebundene KLVs (Wissenschaftlicher Dienst 2019). Von einer strikten Trennung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft und des Vermögens der Versicherungsnehmer (sprich die Einzahlungen und die Renditen, die damit erzielt wurden) kann keine Rede sein. [3]

Der Nachteil des Gegenparteirisikos in Bezug auf die Versicherungsgesellschaft wiegt besonders hoch, weil ein KLV-Vertrag ja typischerweise über mehr als ein Jahrzehnt läuft und weil die deutsche Lebensversicherungsbranche ohnehin mit Strukturproblemen kämpft, die in den nächsten Jahren einige Versicherer in schwere Solvenzprobleme treiben könnten. Heute zu wissen, dass ein bestimmter KLV-Anbieter eine gute Bonität hat (gemessen z. B. am Bonitäts-Rating), ist eine weitgehend nutzlose Information, weil sie wenig über den Zustand dieses Unternehmens in 12 oder 20 Jahren aussagt. Der Nachteil des Bonitätsrisikos bzw. des fehlenden Sondervermögensschutzes alleine wiegt unseres Erachtens so hoch, dass wir niemals eine KLV abschließen würden.

Die private Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherungsunternehmen namens Protektor („Protektor Lebensversicherungs-AG“) hilft hier leider auch nicht weiter. Schon der Konkurs einer einzigen großen Lebensversicherung würde die finanziellen Ressourcen von Protektor wahrscheinlich übersteigen. Für den Fall einer systemischen Krise, die mehrere Versicherungen zugleich betrifft, wäre die Schutzwirkung von Protektor auf jeden Fall zu gering. Gerade eine solche Systemkrise ist für die deutschen Lebensversicherungsunternehmen in Zukunft möglich, denn die ganze Branche leidet seit langer Zeit unter strukturellen Problemen, darunter rückläufigem Neugeschäft, sinkender Profitabilität und einem „bilanziellen Asset-Liability-Mismatch“, sprich zu geringer Erträge aus Anlagen, die in langfristiger Perspektive unterhalb der Auszahlungsverpflichtungen an die Versicherten liegen. Diese Strukturprobleme dürften sich in Zukunft eher noch verschärfen. Einer der größten Lebensversicherer auf dem deutschen Markt, die „Generali“, hat deswegen bereits das Handtuch geworfen und einen wesentlichen Teil seines KLV-Bestandes in eine Abwicklungsgesellschaft transferiert, weil ein normaler Verkauf bereits nicht mehr möglich war.

Um etwaige Missverständnisse auszuräumen: Eine staatliche Einlagensicherung, wie sie innerhalb der EU für Bankguthaben bis zu 100.000 Euro pro Bank-Kunde-Kombination gilt, existiert für deutsche KLVs nicht.

Angesichts dieser langen Latte von Nachteilen und Problemen stellt sich die Frage, warum wohl kein anderes Land auf diesem Planeten mit so vielen KLV-Policen pro Kopf, wie in Deutschland, existiert. Die beiden Antworten auf diese Frage lauten: (a) Steuervorteile (die aber, wie erwähnt, für Neu-Policen kaum noch ins Gewicht fallen). Diese vom Staat gewährten Steuervorteile waren in der Nachkriegszeit ein gigantischer Lobby-Erfolg der mächtigen Versicherungsbranche und (b) der kuriose „Wahn“ der Deutschen alles kreuz und quer versichern zu müssen, manchmal sogar doppelt. Nicht zufällig ist die größte Versicherung der Welt ein deutsches Unternehmen.

So viel zum Produkt KLV, seinen unheilbaren Geburtsfehlern und den Gründen für seine starke Verbreitung, trotz der offenkundigen Defekte. Nun zur Praxis.

Bei einer bestehenden KLV ergeben sich in der Regel vier Handlungsoptionen für den Versicherungsnehmer: Unveränderte Weiterführung und Besparung, Beitragsfreistellung, Kündigung oder Verkauf auf dem Zweitmarkt. Oft ist übrigens der Verkauf lukrativer als die Kündigung.

Welche dieser Optionen im konkreten Fall die Beste ist, muss letztlich einzelfallbezogen geprüft werden, aber einige Faustregeln können allgemein formuliert werden. Das geschieht in der folgenden Tabelle.

Tabelle: Faustregeln zur handlungsorientierten Beurteilung bestehender kapitalbildender Lebensversicherungen

Police abgeschlossen vor 2005Police abgeschlossen 2005 und später
Klass­­ische kapital­­bildende Lebens­­ver­sicherungWeiterführung typischerweise sinnvoll: Attraktive steuerliche Vorteile, im heutigen Marktkontext vergleichsweise hoher Garantiezins, aktuelle Kosten dieser alten KLVs i. d. R. nicht exzessiv oder zumindest akzeptabel.Weiterführung nur attraktiv, wenn die Police einen ausreichend hohen Garantiezins hat (für Policen-Jahrgänge von 2005 bis ca. 2012 könnte das der Fall sein) und auch sonst keine Gründe (z. B. hohe Kosten oder schlechte Bonität der Versicherung) dagegensprechen. Bei neueren Policen mit niedrigem Garantiezins meistens Kündigung, Verkauf oder Beitragsfreistellung sinnvoll.
Fonds­­gebundene kapital­­bildende Lebens­­ver­sicherungWeiterführung eventuell sinnvoll (steuerliche Vorteile), sofern Kosten ausreichend niedrig sind oder ausreichend reduziert werden können, z. B. durch kostenlosen oder kostengünstigen Wechsel auf günstige passive Aktienfonds (Indexfonds oder ETFs). Ansonsten Kündigung, Verkauf oder Beitragsfreistellung erwägenswert.Weiterführung eher selten attraktiv. In der Mehrzahl der Fälle Kündigung, Verkauf oder Beitragsfreistellung sinnvoll. Auch hier Einzelfallprüfung notwendig.

Sofern Sie eine oder mehrere KLVs mit nicht vernachlässigbaren Rückkaufswerten haben und sich bezüglich der damit einhergehenden weiteren Vorgehensweise unsicher sind, sollten Sie sich dazu von einer Verbraucherzentrale, dem Bund der Versicherten oder einem spezialisierten Versicherungs-Honorarberater (den Sie in Cash, nicht über eine versteckte oder indirekte Produktprovision bezahlen) beraten lassen.

Vom Abschluss einer neuen KLV ist eigentlich immer abzuraten. Die einzige Ausnahme, die wir uns vorstellen können, sind fondsgebundene KLVs auf „Nettotarifbasis“ und auch nur dann, wenn das Fondsinvestment preisgünstige ETFs/Indexfonds sind. Bei einer Netto-Police fließen anfänglich und fortlaufend keine oder nur geringe Provisionen an den Vermittler der Police, wie das leider bei normalen Policen („Brutto-Policen“) der Fall ist. Bei einer Netto-Police wird der Vermittler direkt vom Versicherungsnehmer in Cash bezahlt – so wie es sein sollte, wenn man die Wahrscheinlichkeit von schlechter Beratung wegen Interessenkonflikten minimieren möchte.

Zum verwandten Thema private Rentenversicherungen (Leibrenten) werden wir in den nächsten Monaten einen gesonderten Blog-Beitrag veröffentlichen. Das Thema Leibrenten hat Kommer im Mai 2019 bei einem hier verlinkten Vortrag bereits in Teilen behandelt.

 

Fazit

Kapitalbildende Lebensversicherungen sind ein strukturell mängelbehaftetes Kuppelprodukt aus einer Versicherungskomponente (einer Risikolebensversicherung) und einem langfristigen Sparvertrag auf Anleihen oder Aktien. Beide sollten getrennt eingekauft werden. Klassische KLV-Policen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, besitzen noch nennenswerte Steuervorteile, die in Verbindung mit – historisch bedingt – hohen Garantieverzinsungen überwiegend eine Fortführung (weitere Besparung) solcher KLVs nahelegen – unter Inkaufnahme des damit einhergehenden Gegenparteirisikos. Bei allen anderen hier beschriebenen Konstellationen ist es gut möglich, dass eine Beitragsfreistellung, eine Kündigung oder ein Verkauf wirtschaftlich vorteilhafter sind. Im Einzelfall wird für die konkrete Entscheidung nur eine Verbraucherzentrale oder ein spezialisierter Honorarberater versiert und interessenkonfliktfrei helfen können. Neue KLVs sind, wenn überhaupt, lediglich als Netto-Police auf ETF-Basis sinnvoll.

 

Endnoten

[1] Die folgenden Ausführungen gelten in Bezug auf steuerliche und aufsichtsrechtliche Aussagen nicht oder nur bedingt für Österreich und die Schweiz.
[2] Dieser Sachverhalt wird für Fonds mit Domizil in Deutschland primär in den §§ 92 ff. KAGB/Kapitalanlagengesetzbuch oder für ausländische Fonds in gleichartigen Bestimmungen anderer EU-Länder geregelt.
[3] Die Versicherungsbranche hat in Bezug auf fondsgebundene KLVs zu diesem Sachverhalt in den letzten Jahren verschiedene Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse belegen sollen, dass bei diesen – trotz des Wortlauts von § 314 VAG – ein individueller Aussonderungsanspruch existieren soll. Das scheint darauf hinzudeuten, dass die rechtliche Situation unklar ist. Einen echten Präzedenzfall, der als Test dienen könnte, gab es bisher nicht. Alles in allem sollte diese Uneindeutigkeit als Argument reichen: Grundsätzlich kann man nicht sicher davon ausgehen, dass bei fondgsebundenen KLVs ein rechtssicherer Sondervermögensschutz existiert. Bei klassischen KLVs ist diese Nichtexistenz sowieso unstrittig.

 

Literatur

Bund der Versicherten (ohne Autor) (2019): „Die meisten Leben-Verträge werden gekündigt“; Internet-Fundstelle: https://www.procontra-online.de/artikel/date/2019/02/bdv-die-meisten-leben-vertraege-werden-gekuendigt/

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags (ohne Autor) (2019): „Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz“; Internet-Fundstelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/581272/4f44e5da0d2c2607a8ac4a155f32b56a/WD-4-169-18-pdf-data.pdf

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